- stille Gesellschaft
- stille Gesellschaft,Handelsrecht: nach außen nicht in Erscheinung tretende Gesellschaft zwischen dem Inhaber eines Handelsgeschäfts und einem Kapitalgeber, der sich als stiller Teilhaber mit einer Vermögenseinlage an dem Geschäft beteiligt (§§ 230-237 HGB). Die Einlage kann in Geld bestehen (so der Regelfall), aber auch in sonstigen geldwerten Vorteilen. Sie ist vom stillen Teilhaber so zu leisten, dass sie in das Vermögen des Geschäftsinhabers übergeht. Das Geschäftsvermögen ist daher Alleinvermögen des Inhabers; dieser führt das Unternehmen im eigenen Namen und wird aus den dabei abgeschlossenen Rechtsgeschäften allein berechtigt und verpflichtet; der stille Teilhaber haftet nicht für die Unternehmensschulden und wird auch nicht im Handelsregister eingetragen, im Gegensatz zu den »offenen« Gesellschaftsformen (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft). Der stille Teilhaber ist am laufenden Gewinn und Verlust während der Dauer der Gesellschaft in der Weise beteiligt, dass Gewinnanteile an ihn auszubezahlen sind und Verlustanteile seine Einlage vermindern. Bei Beendigung der Gesellschaft ist die Einlage, soweit sie nicht durch Verlust vermindert ist, zurückzuzahlen. Zum Ausgleich eines über die Einlage hinausgehenden Verlustes ist der stille Teilhaber nicht verpflichtet. Die Verlustbeteiligung kann durch Vertrag ausgeschlossen werden; die Gewinnbeteiligung ist dagegen Begriffsmerkmal der stillen Gesellschaft.Bei der atypischen stillen Gesellschaft ist der stille Teilhaber am laufenden Gewinn und am in der Buchführung nicht als Gewinn erfassten Wertzuwachs (also am Zuwachs der stillen Reserven und des Firmenwerts) beteiligt. Diese Beteiligung ist bei Beendigung der stillen Gesellschaft in einer Auseinandersetzungsbilanz zu ermitteln und zusätzlich zur Einlage auszuzahlen. Steuerlich wird der atypische stille Teilhaber als Mitunternehmer behandelt. Der stille Teilhaber hat gegenüber dem Inhaber bestimmte Kontrollrechte, aber kein Recht auf Mitwirkung bei der Geschäftsführung. Auch insoweit sind abweichende Vereinbarungen möglich.In Österreich gelten gemäß §§ 178 ff. österreichisches HGB die gleichen Bestimmungen. - In der Schweiz liegt eine stille Gesellschaft nur vor, wenn der Teilhaber im Innenverhältnis ein Mitspracherecht hat. Es gilt dann das Recht der einfachen Gesellschaft (Art. 530 ff. OR). Die Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters, der keine Mitarbeit leistet, kann nicht ausgeschlossen werden. Die Abgrenzung zwischen stiller Gesellschaft und einem Darlehen mit Gewinnbeteiligung (partiarisches Darlehen) ist in der Praxis oft schwierig.
Universal-Lexikon. 2012.